Etikette - Regel

Ausfallrechnung im Säumnisfall

Liebe Patientinnen und liebe Patienten,

die ERGO LOGO PRAXIS MÜRITZ (im folgenden: Praxis) stellt ihren Patienten für den Fall, dass Behandlungstermine nicht wahrgenommen, oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den kassenüblichen Satz in Rechnung. Obwohl dies üblich ist, stoßen wir damit bei den Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung. Wir wollen uns deshalb an dieser Stelle erklären und die Rechtsgrundlage der Ausfallrechnung näher erläutern.

1. Wenn ein Patient mit der Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Dienstvertrag gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen der Praxis und dem betreffenden Patienten zu Stande. Mit der Bitte um Terminvereinbarung unterbreitet der Patient der Praxis ein Angebot zum Vertragsschluss. Mit dem Vereinbaren eines konkreten Termins seitens der Praxis wird das Angebot schlüssig angenommen, und der Dienstvertrag ist geschlossen. Eine Schriftform ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

2. Auf der Grundlage diesen Vertrages ist die Praxis verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Therapeuten, sowie Materialien, Therapieräume und Therapiezeit zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhält die Praxis den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung. Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von der Praxis einzufordern, und verpflichtet den Vergütungsanspruch zu bezahlen. Bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch durch den Versicherer erstattet.

3. Nimmt der Patient – gleich aus welchem Grunde – den vereinbarten Termin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (des Patienten). Die Praxis wird – bezogen auf den versäumten Behandlungstermin – von ihrer Pflicht zur Behandlung befreit und behält ihren Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB.
“Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.”

Der Hintergrund des Gesetzes ist, dass der Dienstleister (Praxis) im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Personal, Räumlichkeiten Material und Behandlungszeit zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (des Patienten) liegen.

Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

4. Wir sind gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die Absage des Behandlungstermins frei werdende Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von unserem Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Stunden vorher abgesagt wurde.

Auf der anderen Seite muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne Rücksprache zum Behandlungstermin nicht erscheint. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 24 Stunden vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

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